Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK könne erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.4). Wie bereits ausgeführt, war die Staatsanwaltschaft im vorliegenden konkreten Fall aufgrund der beantragten Strafe gerade nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf-