Das Gericht übernimmt durch Abwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht die Rolle der Anklage. Es ist aber sowohl in An- als auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft befugt, von sich aus Beweise zu erheben (Art. 343 und 389 StPO), wobei es belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und keine Handlungen vorgenommen, die in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft (allein) dieser oblegen hätten. Die Bestimmungen der StPO verletzen den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht nach Art. 6 EMRK nicht. Daran ändern auch die eingangs von der Verteidigung erwähnten Entscheide nichts.