Die Berufungsinstanz könne nicht über Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie über Schuld und Unschuld entscheiden, ohne eine eigene Prüfung der Beweise vorgenommen zu haben. Die Beweise hätten in einer Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen müssen. Eine Würdigung der Aussagen anhand der Einvernahmeprotokolle könne kaum als Ersatz der Möglichkeit angesehen werden, den Zeugen selbst zu befragen und sich selbst ein Bild zu machen. Es verstosse gegen das Prinzip der Unparteilichkeit, wenn die Strafverfolgungsbehörde abwesend sei. Es liege deshalb ein Verstoss gegen Art.