4 gegen Russland, vom 18.05.2010, 64962/01) und des Bundesgerichts (z.B. 6B_324/2015 und 6B_1314/2015) führte der Verteidiger zusammenfassend und sinngemäss aus, dass die Zeugen nicht parteiöffentlich im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens befragt worden seien. Ein streitiges Strafverfahren habe in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen. Es werde vorausgesetzt, dass beide Parteien anwesend seien. Die Berufungsinstanz könne nicht über Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie über Schuld und Unschuld entscheiden, ohne eine eigene Prüfung der Beweise vorgenommen zu haben.