Er begründete sein Begehren damit, dass die erstinstanzliche Verhandlung ohne die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft durch Gerichtspräsidentin I.________ geleitet worden sei. Hieraus begründe der Beschuldigte die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht (pag. 347). Bezugnehmend auf diverse Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (z.B. Segalat gegen die Schweiz, vom 16.12.2014, 10122/14; Windisch gegen Österreich, vom 27.09.1990, 12489/86; Mikhaylova gegen die Ukraine, vom 06.03.2018, 10644/08; Karelin gegen Russland, vom 20.09.2016, 926/08; Ozerov