das Verfahren ist noch hängig (Verfahrensnummer 1B_137/201). 6.2 Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin infolge Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 lehnte der Verteidiger das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab. Er begründete sein Begehren damit, dass die erstinstanzliche Verhandlung ohne die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft durch Gerichtspräsidentin I.________ geleitet worden sei.