_ durch Obergerichtssuppleantin Falkner ab (pag. 348 f.). Die Frage, ob die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Einsetzung von Obergerichtssuppleantin Falkner als Vorsitzende (Präsidentin i.V.) mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist, wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2018 beurteilt. Rechtsanwalt D.________ hat den Beschluss SK 17 501 vom 7. Februar 2018 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen; das Verfahren ist noch hängig (Verfahrensnummer 1B_137/201).