5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten ist auf den Schuldspruch hinsichtlich der Beschäftigung von E.________ ohne Bewilligung beschränkt, wobei die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft den Freispruch betreffend das Beschäftigen von B.________ umfasst. Die Kammer hat folglich das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.