Staatsanwalt J.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. 414): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das AuG durch vorsätzliche Beschäftigung von E.________ und B.________ ohne Bewilligung, beides festgestellt am 19. Februar 2016 in A.________. 3 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00; es sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren;