die vollständige Aktenedition dieses Strafverfahrens. Die gestellten Beweisanträge wurden an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich abgewiesen und mündlich begründet. Zur Begründung kann festgehalten werden, dass B.________, G.________ und H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung parteiöffentlich befragt wurden. Die Beweisgrundlage ist ausreichend, um angemessen zu entscheiden. Der zu den Akten erkannte Strafbefehl ist rechtskräftig, weshalb die Akten – wie auch beim Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens – primär die Strafanzeige und den Strafbefehl umfassen werden. Die Anzeige betreffend B.____