3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug vom 19. April 2018 und ein aktueller Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse und Auszug aus dem Betreibungsregister) vom 18. April 2018 eingeholt (pag. 373; pag. 381 ff.). An der oberinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 wurden der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte Strafbefehl betreffend B.________