ohne Bewilligung, das Strafmass sowie auf die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 317). Weder der Beschuldigte noch die Generalstaatsanwaltschaft machten Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufungserklärung des jeweils anderen geltend (pag. 322; pag. 324). Dagegen teilte die Verteidigung namens des Beschuldigten mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei (pag.