Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 383 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2018 Besetzung Obergerichtssuppleantin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 02.08.2017 (PEN 2017 74) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach C.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) mit Urteil vom 2. August 2017 von der Anschuldigung der Wi- derhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ oh- ne Bewilligung frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘753.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘617.80 an den Kanton Bern (pag. 260, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von E.________ ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘800.00, sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘482.80 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 260, Ziff. II des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 11. August 2017 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 297; pag. 299). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 (pag. 307 f.) reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 die Berufungserklärung ein und erklärte die Berufung im Strafpunkt und den darauf fallenden Kosten (pag. 312 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufungserklärung vom 25. Oktober 2017 auf den Freispruch von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ ohne Bewil- ligung, das Strafmass sowie auf die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschä- digungsfolgen (pag. 317). Weder der Beschuldigte noch die Generalstaatsanwalt- schaft machten Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufungserklärung des je- weils anderen geltend (pag. 322; pag. 324). Dagegen teilte die Verteidigung na- mens des Beschuldigten mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens nicht einverstanden sei (pag. 322). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass ihre Berufung vom 25. Oktober 2017 in eine Anschlussberufung umge- wandelt werde und sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen sei (pag. 324). Die Berufungsverhandlung fand am 3. Mai 2018 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug vom 19. April 2018 und ein aktueller Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse und Auszug aus dem Betreibungsregister) vom 18. April 2018 eingeholt (pag. 373; pag. 381 ff.). An der oberinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 wurden der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte Strafbefehl betreffend B.________ 2 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Restaurant F.________ sowie eine Entbindungserklärung vom Amtsgeheimnis (pag. 408 ff.) zu den Akten genommen. Der Verteidiger beantragte infolge Anwesenheit der Generalstaatsanwaltschaft die Einvernahmen von B.________, von G.________ und von H.________. Ferner beantragte er aufgrund des hinsichtlich B.________ zu den Akten genommenen Strafbefehls die vollstän- dige Aktenedition dieses Strafverfahrens. Die gestellten Beweisanträge wurden an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich abgewiesen und mündlich begründet. Zur Begründung kann festgehalten werden, dass B.________, G.________ und H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung parteiöffentlich befragt wurden. Die Beweisgrundlage ist ausreichend, um ange- messen zu entscheiden. Der zu den Akten erkannte Strafbefehl ist rechtskräftig, weshalb die Akten – wie auch beim Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens – primär die Strafanzeige und den Strafbefehl umfassen werden. Die Anzeige betref- fend B.________ ist in den Akten SK 17 383 bereits enthalten und der Strafbefehl vom 18. April 2018 liegt nun ebenfalls vor. Schliesslich wurde oberinstanzlich eine ergänzende Einvernahme des Beschuldig- ten durchgeführt (pag. 399 ff). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 416 f.): 1. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 17 74 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts- präsidentin I.________, vom 02. August 2017, Dispositiv Ziffer II. 1. und 2. dahingehend ab- zuändern, dass „Das Strafverfahren PEN 17 74 gegen C.________ wird wegen eines Verstos- ses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 2‘753.00 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zu- sammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘100.00 und Auslagen von CHF 382.80, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.80 an dem Kanton Bern.“ 2. Eventualiter sei unter Aufhebung des Urteils PEN 17 74 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin I.________, vom 02. August 2017, Dispositiv Ziffer II. 1. und 2. dahingehend abzuändern, dass C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von E.________ ohne Bewilligung, angeblich festgestellt am 19.01.2016, in A.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 2‘753.00 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten, sich zusammen- setzend aus Gebühren von CHF 1‘100.00 und Auslagen von CHF 382.80, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.80 an dem Kanton Bern. Staatsanwalt J.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. 414): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das AuG durch vor- sätzliche Beschäftigung von E.________ und B.________ ohne Bewilligung, beides festgestellt am 19. Februar 2016 in A.________. 3 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00; es sei unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren; 2.2 den auf erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten ist auf den Schuldspruch hinsichtlich der Beschäf- tigung von E.________ ohne Bewilligung beschränkt, wobei die Berufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft den Freispruch betreffend das Beschäftigen von B.________ umfasst. Die Kammer hat folglich das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Formelle Rügen des Verteidigers 6.1 Zusammensetzung des Spruchkörpers und Änderung der Zusammensetzung Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 rügte die Verteidigung in Ergänzung ihrer Ein- gabe vom 16. Oktober 2017 erneut die Zusammensetzung des Berufungsgerichts und insbesondere die Änderung in der Zusammensetzung der Kammer als einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK und lehnte die Ersetzung von Oberrichter K.________ durch Obergerichtssuppleantin Falkner ab (pag. 348 f.). Die Frage, ob die Zusam- mensetzung des Spruchkörpers und die Einsetzung von Obergerichtssuppleantin Falkner als Vorsitzende (Präsidentin i.V.) mit der Garantie des gesetzlichen Rich- ters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist, wurde mit Be- schluss vom 7. Februar 2018 beurteilt. Rechtsanwalt D.________ hat den Beschluss SK 17 501 vom 7. Februar 2018 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen; das Verfahren ist noch hängig (Verfahrensnummer 1B_137/201). 6.2 Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin infolge Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 lehnte der Verteidiger das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab. Er begründete sein Be- gehren damit, dass die erstinstanzliche Verhandlung ohne die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft durch Gerichtspräsidentin I.________ geleitet worden sei. Hier- aus begründe der Beschuldigte die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht (pag. 347). Bezugneh- mend auf diverse Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (z.B. Segalat gegen die Schweiz, vom 16.12.2014, 10122/14; Windisch gegen Österreich, vom 27.09.1990, 12489/86; Mikhaylova gegen die Ukraine, vom 06.03.2018, 10644/08; Karelin gegen Russland, vom 20.09.2016, 926/08; Ozerov 4 gegen Russland, vom 18.05.2010, 64962/01) und des Bundesgerichts (z.B. 6B_324/2015 und 6B_1314/2015) führte der Verteidiger zusammenfassend und sinngemäss aus, dass die Zeugen nicht parteiöffentlich im Sinne eines kontra- diktorischen Verfahrens befragt worden seien. Ein streitiges Strafverfahren habe in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen. Es werde vorausgesetzt, dass beide Partei- en anwesend seien. Die Berufungsinstanz könne nicht über Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie über Schuld und Unschuld entscheiden, ohne eine eigene Prü- fung der Beweise vorgenommen zu haben. Die Beweise hätten in einer Hauptver- handlung in Anwesenheit des Beschuldigten und in einem kontradiktorischen Ver- fahren ergehen müssen. Eine Würdigung der Aussagen anhand der Einvernahme- protokolle könne kaum als Ersatz der Möglichkeit angesehen werden, den Zeugen selbst zu befragen und sich selbst ein Bild zu machen. Es verstosse gegen das Prinzip der Unparteilichkeit, wenn die Strafverfolgungsbehörde abwesend sei. Es liege deshalb ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK im Zusammenhang mit dem Gebot der Konfrontation und dem kontradiktorischen Verfahren vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK beinhaltet den Anspruch jeder Person darauf, dass eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Das Verfahren muss gesetzlich geregelt sein bzw. die Festlegung der anwendbaren Verfahrensregeln darf nicht dem Ermessen der Justizorgane überlassen werden (MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 2. Aufl. 2015, N 42 zu Art. 6 EMRK). Die StPO regelt in der Schweiz insbesondere das Verfahren vor den kantonalen Strafbehörden (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Da kein Fall von Art. 337 Abs. 3 StPO vorlag, war die Staatsanwaltschaft nach gel- tendem Verfahrensrecht nicht verpflichtet, die Anklage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu vertreten. Die Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft entspre- chend nicht vorgeladen und war dazu auch nicht verpflichtet. Das Gericht über- nimmt durch Abwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht die Rolle der Anklage. Es ist aber sowohl in An- als auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft befugt, von sich aus Beweise zu erheben (Art. 343 und 389 StPO), wobei es belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und keine Handlungen vorgenommen, die in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft (allein) die- ser oblegen hätten. Die Bestimmungen der StPO verletzen den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht nach Art. 6 EMRK nicht. Daran ändern auch die eingangs von der Verteidigung erwähnten Entscheide nichts. Auch das Bundesgericht setzte sich in seinem Urteil 1B_17/2018 vom 21. März 2018 mit den Fällen Ozerov, Kri- voshapkin und Karelin auseinander und gelangte zusammenfassend zum Schluss, aus dieser Rechtsprechung des EGMR gehe hervor, dass die Frage, ob das Sach- gericht als parteilich erscheine, weil es in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft de- ren Rolle übernehme, von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK könne erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.4). Wie bereits ausgeführt, war die Staatsanwaltschaft im vorliegenden konkreten Fall aufgrund der beantrag- ten Strafe gerade nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf- 5 zutreten, um die Anklage zu vertreten (Art. 337 StPO). Das (gesetzlich vorgesehe- ne) Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft stellt in vorliegendem Fall damit kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Die StPO sieht die Abwesenheit der Staatsan- waltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung aufgetreten ist, ist somit vorliegend nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu er- wecken. 6.3 Antrag auf Einstellung des Verfahrens Rechtsanwalt D.________ beantragte mit derselben Begründung die Einstellung des Strafverfahrens wegen eines nicht heilbaren Verstosses gegen Art. 6 EMRK (pag. 348). Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem möglich, wenn Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Wie bereits festgehalten, war die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft gesetzlich vorgesehen und nicht geeignet Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilich- keit des erstinstanzlichen Gerichts zu erwecken. Das Verfahren ist korrekt durchge- führt worden und das Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft stellte keinen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Es fehlt somit weder an Prozessvoraussetzungen noch bestehen Prozesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO, die zu einer Einstellung des erstinstanzlichen Verfahrens hätten führen müssen. Die übrigen Einstellungsgründe sind offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt. 6.4 Verletzung des Anklagegrundsatzes Ferner rügte der Verteidiger im Rahmen seines oberinstanzlichen Plädoyers eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass nicht zu erkennen sei, ob der Beschuldigte der fahrlässigen oder der vor- sätzlichen Begehung der Tat angeklagt worden sei, weshalb ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vorliege. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes befasst. Diese Ausführungen, auf die hier verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden (pag. 269 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers anlässlich der ersten Einvernahme zudem auf die vorsätzliche Begehung der Tat aufmerksam gemacht worden ist (pag. 4 f.). Für den Beschuldigten können daher keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 6.5 Verstoss gegen Art. 6 EMRK infolge mangelnder Übersetzung Schliesslich rügte der Verteidiger ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK infolge man- gelnder Übersetzung. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschuldigte anläss- lich der oberinstanzlichen Einvernahme deutlich gemacht habe, dass er die Über- setzerin nicht vollständig verstanden habe. 6 Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme teilweise mit Gegenfragen und teilweise mit eigenen Ausführungen antwortete. Auf Fragen zu seiner Tätigkeit im L.________ (Restaurant) in A.________ führte er aus, dass seine Arbeitszeiten sehr verschieden seien und seine Frau die Chefin sei (pag. 400, Z. 2 und 8). Hinsichtlich seines Beschäftigungsgrads und seines Ein- kommens sowie auf Vorhalt der entsprechenden Angaben im Leumundsbericht vom 18. April 2018 erwiderte er, dass er die Übersetzerin nicht verstehe. Auf Frage des Staatsanwaltes führte die Übersetzerin aus, dass sie den gleichen Dialekt sprechen würden (pag. 400, Z. 27-28). Im Verlauf der weiteren Befragung gab der Beschuldigte sodann erneut Antwort auf die ihm gestellten Fragen. Es wird festge- stellt, dass der Beschuldigte die Übersetzerin bis auf jene Fragen, bei denen es um seinen Beschäftigungsgrad und sein Erwerbseinkommen ging, verstand und in der Lage war, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Die Kammer gelangt somit zum Schluss, dass es keine Probleme hinsichtlich der Übersetzung gab und sich der Beschuldigte und die Übersetzerin gegenseitig verstanden. Damit liegt auch in diesem Punkt keine Verletzung von Art. 6 EMRK vor. 6.6 Einer Beurteilung des Falles stehen somit keine formellen Gründe entgegen. Im Folgenden hat eine materielle Prüfung der Anklage gegen den Beschuldigten zu er- folgen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen zur Verwertbarkeit der Aussagen Die Vorinstanz verfügte auf Antrag des Verteidigers im Rahmen der Hauptverhand- lung die Entfernung der Einvernahmen von E.________ aus den Akten und die se- parate Verschlusshaltung bis zur Rechtskraft (pag. 232). Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, auch diejenigen Stellen im Protokoll der Aussagen des Beschuldig- ten vom 3. November 2016 hätten aus den Akten gewiesen werden müssen, wel- che Vorhalte der Aussagen von E.________ enthalten würden und die entspre- chenden Antworten des Beschuldigten, sofern er sich damit selber hätte belastet haben sollen. Diese Stellen seien bei der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten wie auch bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen worden (pag. 271, S. 8 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer hat diese Aussagen nicht berücksichtigt und in ihrer Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt. 8. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18. April 2016 (pag. 69 f.), wel- cher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe als Ge- schäftsführer des Restaurants F.________ in A.________, zwei Chinesen, E.________ und B.________, beschäftigt, ohne dass diese über eine Arbeitsbewil- ligung für die Schweiz verfügt hätten. 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit die Anwesenheit beider Personen im Restau- rant F.________ anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle vom 19. Januar 2016 sind 7 unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass E.________ ungefähr zwei Monate lang beim Beschuldigten Sushi gerollt hat. Im Rahmen seines erstinstanzlichen Plädoyers machte der Verteidiger bezüglich E.________ einen Sachverhaltsirrtum geltend und plädierte auf Freispruch, da die fahrlässige Begehung nicht angeklagt sei. Oberinstanzlich beantragte der Verteidi- ger ebenfalls einen Freispruch und rügte in Verbindung mit der Verletzung des An- klagegrundsatzes, dass nicht zu erkennen sei, ob der Beschuldigte der fahrlässi- gen oder der vorsätzlichen Begehung der Tat angeklagt worden sei. Bestritten ist damit einerseits die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung. Andererseits ist zu klären, ob betreffend B.________ eine Erwerbstätigkeit im Sin- ne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) oder eine probeweise Beschäftigung gegeben war. 10. Beweismittel 10.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere der Anzeigerapport vom 4. Februar 2016 (pag. 1 ff.) und der Rapport der Arbeitsmarktkontrolle zur Kontrolle vom 19. Januar 2016 (pag. 92 ff.) vor. Am 19. Januar 2016 wurde das Restaurant F.________ um 11.25 Uhr durch die Inspektoren der Arbeitsmarktkontrolle in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, unter der Einsatzleitung von H.________, kontrolliert (pag. 92 ff.). Der Auftrag um- fasste sowohl das Restaurant F.________ in A.________ als auch das L.________(Restaurant) in U.________, welche beide dem gleichen Inhaber gehörten (pag. 93). Die Kontrolleure hielten bezüglich des Restaurant F.________ fest, dass G.________, B.________, der Beschuldigte und E.________ beim Ar- beiten angetroffen worden seien. Dem Bericht ist hierzu Folgendes zu entnehmen (pag. 93): Frau G.________ wurde beim Servieren der anwesenden Gäste angetroffen. Gemäss ihrer Aussage sei sie probeweise seit dem 11.1.2016 hier am Arbeiten. Ob es allenfalls zu einer Anstellung komme wisse sie nicht. Sie erhalten für diese Zeit keinen Lohn. Herr B.________ wurde beim Abwaschen von Geschirr in der Küche angetroffen. Er verfügt über ei- nen F-Ausweis. Er habe heute den 1. Tag probeweise hier gearbeitet. Er werde von der Caritas un- terstützt. C.________, der Inhaber der Einzelfirma wurde in der Küche bei der Zubereitung von Sushi angetrof- fen. Der Namen der Einzelfirma konnte aufgrund der Sprachschwierigkeiten nicht in Erfahrung ge- bracht werden. E.________ wurde im Restaurant beim Abräumen von Geschirr angetroffen. Er arbeite seit dem 18. Januar 2016 probeweise hier. Er trug keinen Pass auf sich, lediglich einen SwissPass mit seinem Namen und dem Geburtsdatum .________. Herr E.________ scheint jedoch viel älter. Er sagte aus, dass er in V.________ wohne, die Adresse wisse er nicht. Alle vier Personen unterschrieben ein Kurzprotokoll. Dem Protokoll von B.________ ist zu entnehmen, dass er am Tag der Kontrolle während vier Stunden ohne Bezahlung gearbeitet habe (pag. 98). E.________ sei vom 18. bis zum 19. 8 Januar 2016 für ca. drei Stunden ebenfalls ohne Bezahlung im Einsatz gewesen (pag. 100). Die Kantonspolizei Bern stellte bezüglich B.________ fest, dass er über einen Ausweis F «Vorläufige Aufnahme bis .________» verfügte, jedoch über keine Ar- beitsbewilligung (pag. 37 f.). Bezüglich E.________ hielt sie fest, dass sich dieser illegal in der Schweiz aufhalte und aufgrund seiner Einreise ohne Visum die Einrei- sebestimmungen verletzt habe (pag. 11 f.). Am 20. Januar 2016 wurde sodann die Ausschaffungshaft verfügt (pag. 14), welche gemäss einer Meldung der Fremden- polizei Bern vom 28. September 2016 vollzogen wurde (pag. 164). 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 4 ff.; pag. 102 ff.; pag. 245 ff.; pag. 399 ff.), von B.________ (pag. 39 ff.; pag. 238 ff.), von M.________ (pag. 47 ff.); von N.________ (pag. 55 ff.) und von H.________ (pag. 241 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat diese Aussagen aus- führlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 273 ff., S. 10-18 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen. Die Einvernahme von M.________ betrifft insbesondere die Wohnsituation und den Aufenthaltsstatus von E.________. Bis auf die Aussage, wonach er glaube, dass E.________ seit Dezember 2015 im Restaurant F.________ gearbeitet habe (pag. 51, Z. 190-191), enthalten seine Aussagen keine weiteren sachdienlichen Hinweise. Dasselbe gilt für die Einvernahme von N.________, weshalb nachfol- gend nicht weiter auf die Aussagen dieser beiden Personen eingegangen wird. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Nach Würdigung sämtlicher Beweise gelangte die Vorinstanz zu folgendem Bewei- sergebnis (pag. 281 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte war Koch und Geschäftsführer des Restaurants F.________ (pag. 103 Z. 46, pag. 114 Z. 453, pag. 248 Z. 29). Betreffend B.________ sagten der Beschuldigte C.________ und B.________ übereinstimmend aus, dass dieser nur am Tag der Arbeitsmarktkontrolle zum Probearbeiten dort gewesen sei. Nur G.________ meinte sich zu erinnern, dass B.________ während zwei Wochen im Restaurant F.________ gearbeitet habe. Da die Aussagen von G.________ nicht glaubhafter als jene von C.________ und B.________ zu werten sind, sind beide Tatbestandsvarianten denkbar. Es ist des- halb von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen. Demnach kann nicht nachge- wiesen werden, dass B.________ seine Arbeit schon vor dem 19. Januar 2016 aufgenommen hatte und es muss im Zweifel für den Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass B.________ nur am Tag der Arbeitsmarktkontrolle im Restaurant F.________ am Schnuppern war und dabei ein wenig Hand anlegte. Betreffend E.________ muss gemäss den Aussagen von C.________ davon ausgegangen werden, dass C.________ diesen während zwei Monaten beschäftigte, ohne dass er sich ernsthaft darum gekümmert hatte, ob jener eine Arbeitsbewilligung besass, bzw. ohne dass er eine Arbeitsbewilligung 9 für ihn eingeholt hatte. Er hatte sich zwar Dokumente zeigen lassen, ohne diese jedoch zu verstehen und ohne eine Vorstellung zu haben, wie denn eine Arbeitsbewilligung aussehen könnte. Er sagte in der Hauptverhandlung, Herr E.________ habe ihm die Bewilligung gezeigt, auf Nachfrage, es seien Ausweise und das GA bzw. der Swisspass gewesen (pag. 248 Z 13-26). Dies kann nicht anders in- terpretiert werden, als dass er sich nur Ausweise zeigen liess. Bei der Staatsanwaltschaft hatte er auf die Frage, ob eine Arbeitsbewilligung vorgelegen habe, gesagt, jener habe ihm ein Zeugnis gezeigt (pag. 110 Z 303ff.). Wer als Geschäftsführer nicht gross nach Dokumenten, insbesondere nach Bewil- ligungen fragt (pag. 110 Z. 312 ff.), die vorgelegten Ausweise und Zeugnisse nicht versteht (pag. 112 f. Z. 383-404, pag. 113 Z. 419 f., pag. 248 Z. 13 bis 26) und auch nicht übersetzen lässt (pag. 113 Z. 406 f.), sich auf mündliche Aussagen von den ihm unbekannten Bewerbern verlässt, nimmt mindes- tens in Kauf, dass keine Arbeitsbewilligung vorhanden ist. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal befragt. Einleitend führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er im Restaurant F.________ Geschäftsinhaber und Koch sei (pag. 103, Z. 44-46). Diese Aussage bestätigte er anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (pag. 248, Z. 28-29). Jedoch konnte er keine Aus- kunft darüber geben, wie lange er schon in dieser Funktion tätig gewesen sei (pag. 103, Z. 48-49). Das Restaurant sei noch nicht lange eröffnet gewesen, da sei es bereits kontrolliert worden (pag. 104, Z. 51). Auch diese Aussage bestätigte er an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und ergänzte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wann es eröffnet worden sei. Es sei noch nicht so lan- ge her, es sei nun geschlossen (pag. 248, Z. 31-33). Es kann festgehalten werden, dass die Kontrolle am 19. Januar 2016 stattfand (pag. 92). In den Akten sind zu- dem die Online-Ausgaben zweier Berichte des .________ (Zeitung) vom .________ und vom .________ enthalten (pag. 222 ff.). Zu Beginn des Berichts vom .________ wird ausgeführt «Die Hauptattraktion des erst vor wenigen Tagen eröffneten Restaurant F.________». Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Restaurant nicht erst unmittelbar vor der Kontrolle eröffnet worden ist. 12.2 Es ist unbestritten, dass E.________ im Restaurant F.________ während zwei Monaten für den Beschuldigten arbeitete und Sushi zubereitete (pag. 109, Z. 259- 260 u. Z. 268; pag. 249, Z. 22-24). Dagegen fällt auch bezüglich E.________ auf, dass sich der Beschuldigte nicht an alles zu erinnern vermag. So wisse er nicht ge- nau, woher er diesen kenne und erinnere sich nicht genau, wie dieser heisse (pag. 109, Z. 262-265). Zu seiner Anstellung erklärte er, wenn er nicht gut gewesen wä- re, hätte er ihn gewechselt (pag. 109, Z. 268-269). Es habe zuerst eine Probezeit gegeben. Nach dieser Probezeit habe E.________ nicht mehr arbeiten wollen, weshalb er eine neue Person gesucht habe und dann sei B.________ gekommen (pag. 110, Z. 281-283). Obwohl E.________ gemäss den Aussagen des Beschul- digten offenbar nicht mehr im Restaurant F.________ hat arbeiten wollen, wurde er am Tag der Kontrolle angetroffen und war auch gemäss den Aussagen des Be- schuldigten an seinem Platz und habe Sushi gerollt (pag. 110, Z. 288). Der Lohn habe CHF 2‘800.00 betragen. Einen Arbeitsvertrag habe es nicht gegeben (pag. 110, Z. 295 u. Z. 301). Es fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen betref- fend der Beschäftigung von E.________ im weiteren Verlauf der Befragung an- passte, so dass nun er selbst E.________ nicht mehr habe beschäftigen wollen. 10 Sein Verhalten in der Probezeit habe ihm nicht gefallen (pag. 110, Z. 291-292) und er habe ihn nicht mehr angestellt haben wollen, weshalb er ihn bar bezahlt habe (pag. 110, Z. 298). Es habe auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben, da er ihn nicht habe haben wollen (pag. 110, Z. 301). Die Aussagen des Beschuldigten sind flach und nicht schlüssig. Zudem weisen sie Widersprüche auf, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Arbeitsbewil- ligung von E.________ zeichnen weitere Widersprüche. Auf Frage, ob E.________ über eine Arbeitsbewilligung verfügt habe, antwortete der Beschuldigte, dass dieser ihm ein Zeugnis gezeigt habe (pag. 110, Z. 308). Er habe ihn gefragt, ob er eine Arbeitsbewilligung habe und E.________ habe ihm gesagt, dass er eine habe (pag. 110, Z. 308). Normalerweise mache er es so, dass er in der Probezeit nicht viel frage. Erst solle die Probezeit durchgeführt werden. Wenn diese gut sei, komme die nächste Phase (pag. 110, Z. 313-314). Weiter führte er aus, dass er nicht wisse wie das Einholen einer Arbeitsbewilligung funktioniere (pag. 112, Z. 363). E.________ habe gesagt, dass er eine Arbeitsbewilligung habe. Er stelle nieman- den ohne Arbeitsbewilligung an (pag. 112, Z. 372-373). Auf Frage, ob er E.________ gefragt habe, ob dieser eine Arbeitsbewilligung habe, antwortete er, dass er nicht gross frage, ob er eine habe oder nicht. Er sei in der Probezeit gewe- sen und in der Schweiz habe jeder eine Arbeitsbewilligung (pag. 112, Z. 378-379). E.________ habe ein paar Unterlagen gebracht, er wisse aber nicht, was es gewe- sen sei. Ausweise, etc. (pag. 112, Z. 383). Der Beschuldigte erklärte, er habe ihm die Arbeitsbewilligung gezeigt (pag. 113, Z. 393). Er fuhr fort, dass er sich nicht er- innern könne, was er ihm alles gezeigt habe. Er habe ihm sehr viel Papierkram ge- zeigt. Er sei aber sehr beschäftigt gewesen und habe dies nicht so genau ange- schaut (pag. 113, Z. 396-397 u. 403-404). Schliesslich gab er an, dass er nicht gut Deutsch könne und nicht wisse, wie eine Arbeitsbewilligung aussehe (pag. 113, Z. 407). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschul- digte, dass E.________ Ausweise und einen Fahrausweis, also ein GA dabei ge- habt habe (pag. 248, Z. 23). Auf Nachfrage bestätigte er, dass es ein SwissPass gewesen sei (pag. 248, Z. 25-26). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte er, dass sich normalerweise seine Frau um die Arbeitsbewilligungen küm- mere. Auf Frage, ob er nach wie vor nicht wisse wie eine Bewilligung eingeholt werde und er keine Bewilligungen eingeholt habe, antwortete er, dass er kein Deutsch könne. Wie solle er es wissen (pag. 401, Z. 31-38). Der Beschuldigte wich Fragen rund um die Arbeitsbewilligung aus. Er machte flüch- tige Aussagen, welche voller Widersprüche sind. Dabei gab er selbst an nieman- den ohne Arbeitsbewilligung anzustellen und nannte ein Sprichwort, wonach man sich selber in den Kopf oder in den Fuss schiesse, wenn man jemanden ohne Be- willigung anstelle; sprich man bringe sich in Schwierigkeiten (pag. 112, Z. 373-375). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er sich der Bewilligungspflicht durchaus bewusst war und dennoch nicht dem Sprichwort folgend gehandelt hat. Schliesslich weiss er bis heute nicht, wie eine Arbeitsbewilligung aussieht und sich der Erwerb einer solchen gestaltet. Er befürwortete es, in der Anfangsphase nicht viele Fragen zu stellen und konnte sich nicht darum kümmern, da er beschäftigt gewesen ist. Seine Ausführungen, wonach jeder in der Schweiz über eine Arbeitsbewilligung 11 verfüge und ihm E.________ eine solche gezeigt habe, sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu deuten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschuldigten der Ablauf rund um Arbeitsbewilligungen fremd ist und ihm deren Erscheinungsbild unbekannt ist. Er hat das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bei E.________ sodann nie überprüft. 12.3 Zu B.________ führte der Beschuldigte in gleicher Weise aus, dass er diesen nicht kenne und er nicht wisse, wer das sei. Eigentlich würden sie die Namen voneinan- der nicht kennen (pag. 105, Z. 90-92). B.________ sei gekommen und habe ge- sagt, dass er Sushi machen könne (pag. 105, Z. 96). Ein Bewerbungs- und Anstel- lungsverfahren gebe es nicht. Wenn jemand komme und sage, dass er etwas gut könne, gebe man ihm eine Chance (pag. 105, Z. 115-118). Es brauche kein Inse- rat. Sie kämen zu ihm, um Arbeit zu suchen (pag. 106, Z. 131-133). Auf Frage, ob er mit ihm ein Bewerbungsgespräch geführt habe, antwortete der Beschuldigte, dass er mit ihm ein paar Worte gesprochen habe. Sie hätten aber nicht lange spre- chen können, da er kein Chinesisch spreche (pag. 106, Z. 141-143). Er betonte je- weils, dass B.________ nicht gearbeitet habe (pag. 104, Z. 80 u. Z. 83; pag. 105, Z. 122; pag. 107, Z. 164-165 u. Z. 182-183; pag. 108, Z. 224-225 u. Z. 236). Weiter bestätigte er, dass B.________ am Tag der Arbeitsmarktkontrolle zum Probearbei- ten dort gewesen sei (pag. 107, Z. 195; pag. 108, Z. 208). Die Aussagen des Beschuldigten sind konstant und stimmen mit dem Kurzprotokoll der Arbeitsmarktkontrolle überein, wonach B.________ am 19. Januar 2016 während vier Stunden gearbeitet hat. Auch B.________ bestätigte, dass der 19. Januar 2016 sein erster Tag gewesen sei. Er habe um 10:00 Uhr angefangen. Er wäre als Koch (Sushi) oder Reinigungs- kraft eingesetzt worden (pag. 42; pag. 238, Z. 33). Indessen fällt auf, dass B.________ seine Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Verlaufe des Verfah- rens stetig abschwächt. Am Tag der Kontrolle führte B.________ bei der Polizei aus, dass er in der Küche gewesen sei und Teller und Tassen abgewaschen habe (pag. 42). Es sei ihm gezeigt worden, wie er die Tassen und Teller abzuwaschen habe. Er sei quasi eingeführt worden. Die Polizei habe ihn ja dann auch in der Küche gesehen (pag. 42). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- klärte er dagegen, er sei ein paar Stunden in der Küche geblieben. Er habe dort nicht gearbeitet, sondern nur zugeschaut (pag. 238, Z. 29-30). Er sei vor der Spül- maschine gestanden, als die Polizei gekommen sei. Auf Frage was er gemacht ha- be, antwortete er, dass es keine Arbeit gehabt habe und da habe er einfach dort gestanden und umhergeschaut (pag. 239, Z. 16-17). Auf Vorhalt der Zeugin G.________, wonach er mehrmals gekommen sei und zwischen drei und sechs Stunden gearbeitet habe, entgegnete er, ob sie Zeugen habe (pag. 238, Z. 41). Es ist festzuhalten, dass B.________ versuchte, seine Beschäftigung im Restau- rant F.________ möglichst bedeckt zu halten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hält die Kammer eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und B.________ nicht für ausgeschlossen. Der Beschuldigte erklärte zwar, er habe mit B.________ nicht sprechen können, da dieser kein Chinesisch spreche und er kein Deutsch könne (pag. 105, Z. 98-99). B.________ hingegen gab an, dass er Tibe- 12 tisch und Chinesisch spreche. Fügte aber sogleich hinzu, dass er nicht sehr gut Chinesisch spreche (pag. 42). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er denn auch aus, dass sie sich einigermassen auf Chinesisch unterhalten hätten. Er könne nicht gut Chinesisch. Der Beschuldigte habe ihm einigermassen erklärt, wie man Sushi mache (pag. 239, Z. 32-35). Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass ein gewisser Austausch zwischen dem Beschuldigten und B.________ sehr wohl möglich gewesen ist und eine Absprache – insbesondere vor dem Hintergrund, dass letzterer seine eigentliche Beschäftigung im Laufe des Verfahrens immer weiter abgeschwächt hat – nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kammer stellt deshalb auf die tatnahen Aussagen von B.________ ab, hat er doch im weiteren Verlauf des Verfahrens sehr geschickt seine Rolle beim Beschul- digten zu relativieren versucht. 12.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bei den Aussagen der Zeugin G.________ Vorsicht geboten sei (pag. 279, S. 16 der Urteilsbegründung). Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz stellt die Kammer aus folgenden Gründen auf die Aussa- gen der Zeugin G.________ ab: Vorab ist zu beachten, dass die Zeugin G.________ erstmals in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung, d.h. anderthalb Jahre nach dem Vorfall, zum Ganzen be- fragt worden ist. Dass sie zu diesem Zeitpunkt Erinnerungslücken aufwies und sich an Vieles nicht mehr zu erinnern vermochte, ist angesichts der Tatsache, dass ge- gen sie – im Gegensatz zu den anderen – kein Strafverfahren eingeleitet wurde, verständlich und nachvollziehbar. Sie musste sich mit der Angelegenheit nach der Kontrolle nicht mehr auseinandersetzen und konnte diese sogleich wieder verges- sen. Es fällt auf, dass sich die Zeugin G.________ trotz der verstrichenen Zeit noch an den Namen B.________ erinnern konnte. Daraus kann abgeleitet werden, dass sie diesen nicht erst am Tag der Kontrolle kennen gelernt hat. B.________ erklärte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe zuvor mit ihr per Telefon gesprochen (pag. 238 Z. 36). Sie selbst gab an, dass sie den Papierkram für den Beschuldigten erledigt habe und für ihn übersetzt habe (pag. 237, Z. 16- 17). Gemäss der Vorinstanz sei es deshalb durchaus denkbar, dass sie den Vor- namen von B.________ gekannt habe, weil sie bereits vor dem 19. Januar 2016 mit ihm telefoniert habe (pag. 280, S. 17 der Urteilsbegründung). Diese Telefonge- spräche werden jedoch weder vom Beschuldigten noch von der Zeugin selbst bestätigt. Zudem sagte der Beschuldigte aus, dass die Personen einfach zu ihm kommen würden, wenn sie Arbeit suchen würden. Sie kämen direkt zu ihm, um ei- ne Stelle zu finden (pag. 106, Z. 132-133). Im Fall von B.________ wurde dieser durch einen Bekannten an den Beschuldigten vermittelt. Mehrfache Telefonge- spräche sind deshalb unwahrscheinlich. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Zeugin G.________ den Beschuldigten oder B.________ unnötig belasten wollte. Zwar gestand sie eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ein (pag. 237), dennoch sind ihre Aussagen fern von Aggravierungen, sachlich und objektiv. Sie schilderte sodann, dass B.________ Sushi gemacht habe. Er sei nicht lange da gewesen. Nachdem die Polizei gekommen sei, sei er nicht mehr aufgetaucht. Er sei nicht lange da gewesen, etwa zwei Wochen und er habe Sushi gemacht. Er sei 13 aber nur ein oder zwei Mal pro Woche bei ihnen gewesen. Er sei nicht regelmässig jeden Tag anwesend gewesen. Es sei unterschiedlich gewesen, wie lange er ge- kommen sei. Ca. fünf Stunden. Zwischen drei bis sechs Stunden (pag. 236, Z. 4- 13). Ihre Aussagen sind schlüssig und es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie diesbezüglich falsch hätte aussagen sollen. Es kann folglich festgehalten werden, dass Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach sich die Zeugin G.________ und B.________ am 19. Januar 2016 nicht zum ersten Mal begegnet sind und letzterer bereits vorher im Restaurant F.________ anzutref- fen war. Dies wird jedoch vom Beschuldigten sowie von B.________ bestritten. Die Aussagen des Beschuldigten und von B.________ sind in diesem Punkt ebenfalls konstant, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass B.________ am 19. Januar 2016 während vier Stunden im Restaurant des Be- schuldigten arbeitete. Auch B.________ verfügte über keine Arbeitsbewilligung. 12.5 Die Zeugin G.________ sagte aus, dass B.________ Sushi gemacht hat. Dieser selbst sagte aus, dass er als Sushi-Koch eingestellt worden wäre (pag. 42). Anläss- lich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass sie ihm hätten zeigen wollen, wie man bessere Sushi mache. Sie hätten ihn orientiert, wie man vorgehe (pag. 238, Z. 28). Der Beschuldigte habe ihm einigermassen erklärt, wie man Sushi ma- che (pag. 239, Z. 34-35). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass B.________ ge- kommen sei und gesagt habe, dass er Sushi machen könne (pag.105, Z. 96). Wie bereits ausgeführt, versuchte B.________ seine Tätigkeit im Restaurant F.________ möglichst bedeckt zu halten und hat diese im Verlaufe des Verfahrens stetig reduziert, so dass er am Schluss nicht mehr gearbeitet, sondern nur zugese- hen haben will. Die Kammer erachtete diese Aussagen als unglaubhaft und stellte auf seine tatnahen Aussagen ab. Die Zeugin G.________ dagegen sagte glaubhaft aus. Zudem ergeben sich aus den Aussagen von B.________ und des Beschuldig- ten weitere Hinweise für dessen Tätigkeit im Restaurant F.________. Es wurde weder ein Inserat geschalten noch ein Bewerbungsgespräch geführt. Ziel des Be- schuldigten war es, die anwesenden Personen bei sich arbeiten zu lassen. Der Be- schuldigte hat zu den konkreten Anstellungsbedingungen und insbesondere zur Probezeit keine konkreten Angaben machen können. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte E.________ als auch B.________ für sich ar- beiten liess. Eine Test- oder Probearbeit lag somit nicht vor. 12.6 Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Zeugin G.________ gesagt habe, dass drei bis vier Gäste anlässlich der Kontrolle anwesend gewesen seien, was von der Polizistin H.________ nicht bestätigt worden sei (pag. 280, S. 17 der Urteilsbe- gründung). Die Zeugin G.________ führte aus, dass sie glaube es seien drei Kun- dinnen oder Kunden im Restaurant gewesen. Aber sie wisse es nicht mehr genau. Es seien wirklich drei bis vier gewesen (pag. 235, Z. 37-38). Zwar führte die Zeugin H.________ aus, dass es ihres Wissens nach keine Kunden oder Kundinnen ge- geben habe (pag. 242, Z. 18-19). Jedoch kann dem Rapport der Arbeitsmarktkon- trolle entnommen werden, dass die Zeugin G.________ beim Servieren von Gäs- ten angetroffen worden sei (pag. 93). Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass sich die Zeugin G.________ anderthalb Jahre später nicht in allen Details an die anwesenden Gäste erinnern konnte. Ebenso wie die Zeugin H.________, welche 14 sagte «meines Wissens» seien keine Kunden oder Kundinnen anwesend gewesen. Auch sie äusserte sich anderthalb Jahre nach dem Vorfall und stand während der Kontrolle nur ausserhalb des Restaurant beim Eingang (pag. 242, Z. 4). Im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsmarktprotokoll kann deshalb auf die Aussagen der Zeugin G.________ abgestellt und von anwesenden Gästen ausgegangen werden. 13. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte war Koch und Geschäftsinhaber des Restaurants F.________ in A.________. Zu seinem Aussageverhalten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass er sich mehrmals auf Nichtwissen berief sowie Gegenfragen stellte und dies mit zunehmender Tendenz im Laufe des Strafverfahrens, so dass er be- reits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kaum noch Fragen beant- wortete. Die Aussagen des Beschuldigten weisen ferner zahlreiche Widersprüche auf, sind flach und unstimmig. Die Kammer erachtet seine Aussagen als unglaub- haft. B.________ und der Beschuldigte sagten übereinstimmend und entgegen den Aussagen der Zeugin G.________ aus, dass ersterer am Tag der Kontrolle zum ersten Mal im Restaurant F.________ anwesend war. Da sowohl die Aussagen der Zeugin G.________ als auch die Aussagen des Beschuldigten und von B.________ in diesem Punkt glaubhaft sind, ist von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen. Die Kammer gelangt deshalb nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass B.________ am 19. Januar 2016 während vier Stunden ohne entsprechende Bewilligung arbeitete und nicht nur ein wenig Hand anlegte bzw. zuschaute. Dabei hat es sich nicht um eine Test- oder Probear- beit gehandelt. Betreffend E.________ gab der Beschuldigte an, dass dieser während zwei Mona- ten für ihn arbeitete und Sushi rollte. Dabei war der Beschuldigte – wie auch bei B.________ – nicht um eine Arbeitsbewilligung bemüht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Er hat das Vorliegen ei- ner Arbeitsbewilligung bei E.________ trotz des Wissens um eine Bewilligungs- pflicht nie überprüft. Er handelte entgegen seinen eigenen Aussagen, wonach er niemanden ohne Arbeitsbewilligung anstellen würde und entgegen dem von ihm zi- tierten Sprichwort. Er hat sich mit den mündlichen Angaben und den vorgelegten Ausweisen zufrieden gegeben. Aus dem Leumundsbericht geht sodann hervor, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Koch/Wirt bereits mehrere Restau- rants führte. Er war somit offenbar in der Lage die notwendigen Verträge abzusch- liessen und Bewilligungen einzuholen sowie den Betrieb des Restaurants zu orga- nisieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, wer als Geschäftsführer nicht gross nach Dokumenten, insbesondere nach Bewilli- gungen fragt, die vorgelegten Ausweise und Zeugnisse nicht versteht und auch nicht übersetzen lässt, sich auf mündliche Aussagen von dem ihm unbekannten Bewerbern verlässt, mindestens in Kauf nimmt, dass keine Arbeitsbewilligung vor- handen ist (pag. 282, S. 19 der Urteilsbegründung). 15 Hinsichtlich des Einwandes eines Sachverhaltsirrtums kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 282, S. 19 der Urteilsbe- gründung). III. Rechtliche Würdigung 14. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds- trafe bestraft, wer als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerin- nen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AuG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie un- entgeltlich erfolgt. Art. 91 Abs. 1 AuG schreibt sodann vor, dass sich der Arbeitge- ber vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern hat, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Es kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beschäfti- gung von Ausländern ohne Bewilligung verwiesen werden (pag. 283 f., S. 20 der Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist als Geschäftsinhaber und Koch des Restaurants F.________ als Arbeitgeber im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu bezeichnen. B.________ ist chinesischer Staatsbürger und verfügt über einen Ausweis F (vor- läufige Aufnahme bis .________). Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass er über keine entsprechende Arbeitsbewilligung für eine Tätigkeit im Restaurant F.________ verfügte (pag. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, können die kantonalen Behörden gestützt auf Art. 85 Abs. 6 AuG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VZAE vorläufig aufgenommene Personen unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen, sofern das Ge- such eines Arbeitgebers nach Art. 18 Bst. b AuG vorliegt und die Lohn- und Ar- beitsbedingungen nach Art. 22 AuG eingehalten werden (pag. 283, S. 20 der Ur- teilsbegründung). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte kei- ne solche Bewilligung betreffend B.________ eingeholt. Auch E.________ ist chinesischer Staatsangehöriger. Er hielt sich illegal in der Schweiz auf und wurde unterdessen ausgeschafft. Er verfügte damit weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung (pag. 12; pag. 100). Der Be- schuldigte hat für ihn ebenfalls keine Arbeitsbewilligung eingeholt. Es kann festgehalten werden, dass weder E.________ noch B.________ über eine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit verfügten. 16 Die Vorinstanz nannte betreffend den Begriff des Beschäftigens den Bundesge- richtsentscheid 137 IV 297 und führte betreffend B.________ Folgendes aus: Wer einen ausländischen Stellenbewerber für zweimal 90 Minuten unentgeltlich in einem Restaurant als Küchenhilfe beschäftigt, um dabei seine Eignung für eine künftige Beschäftigung zu testen, be- schäftigt ihn nicht als Arbeitgeber i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AuG (BGE 137 IV 297, E. 1.2). Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Bewilligung erst beim Stellenantritt und nach Ver- tragsabschluss vorliegen (BGE 137 IV 297, E. 1.5.1). Dem Arbeitgeber obliegt aber nach Art. 91 Abs. 1 AuG die Pflicht, vor dem Stellenantritt von Ausländern Abklärungen zu treffen, ob die erforder- lichen Bewilligungen von Ausländern zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorhanden sind (BGE 137 IV 297, E. 1.5.1). Wenn keine Bewilligung vorliegt, muss der Arbeitgeber diese gemäss Art. 11 Abs. 3 AuG beantragen (BGE 137 IV 297, E. 1.5.1). Auch erscheine „die für beide Parteien unverbindliche Teilnahme an einem Evaluationsverfahren als nicht sanktionswürdig“ (BGE 137 IV 297, E. 1.5.2). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass B.________ nur am 19. Januar 2017 im Restaurant F.________ am Schnuppern war und dabei ein wenig Hand anlegte (pag. 42, pag. 238 Z. 27 bis 33, pag. 239 Z. 17). Das Schnuppern von B.________ muss daher als „probeweise“ vor Antritt der Arbeit im Sinne der oben erwähnten bundegerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Der objektive Tatbestand in Bezug auf B.________ ist nicht erfüllt. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass sowohl hinsichtlich B.________ als auch betreffend E.________ nicht von einer Test- bzw. Probearbeit ausgegangen wer- den kann. Es lag weder ein Stelleninserat vor noch fand ein Bewerbungsgespräch statt. Stellensuchende Personen haben den Beschuldigten jeweils direkt aufge- sucht. Weiter wurde weder der Lohn noch sonstige Anstellungsbedingungen be- sprochen. Konkrete Angaben über die angebliche Probezeit liegen ebenfalls nicht vor. Relevant und im Vordergrund stand die Arbeitsleistung des jeweiligen Mitarbei- ters. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt im Bundes- gerichtsentscheid 137 IV 297. In diesem Entscheid hatte sich B. um eine Stelle als Küchenhilfe beworben. Der Arbeitgeber X. liess ihn deshalb am 18. und 19. August 2009 über die Mittagszeit während maximal 90 Minuten in der Küche probeweise und unentgeltlich arbeiten. Weiter hatte am 17. August 2009 ein Bewerbungsge- spräch stattgefunden. Mit dem rund dreistündigen Einsatz von B. sollte abgeklärt werden, ob sich dieser für die zu besetzende Stelle eignen würde. Die Parteien be- fanden sich somit in laufenden Vertragsverhandlungen (E. 1.4). Indem X. den B. im Rahmen eines Rekrutierungsprozesses und vor Abschluss eines Arbeitsvertrages probeweise während rund drei Stunden in der Küche seines Restaurants arbeiten liess, hat er ihn nicht im Sinne von Art. 117 AuG beschäftigt. Im zu beurteilenden Fall lagen gerade keine Vertragsverhandlungen oder ein Rekrutierungsprozess vor. Es ging auch nicht darum jemanden nach einem Bewerbungsgespräch probeweise arbeiten zu lassen, um anschliessend beurteilen zu können, ob diese Person für die Stelle geeignet ist. Es kann somit festgehalten werden, dass B.________ und E.________ keine Test- oder Probearbeit im Sinne der Rechtsprechung absolvier- ten. Indem der Beschuldigte B.________ und E.________ in dem von ihm geführten Restaurant F.________ Sushi rollen, Abwaschen und weitere Arbeiten verrichten liess, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG erfüllt. Dass er da- 17 bei lediglich E.________ ein Entgelt zahlte und B.________ während dieser vier Stunden unentgeltlich arbeiten liess, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird. Der Beschuldigte betonte, dass er keine Personen ohne eine Arbeitsbewilligung anstelle. Dies unterstrich er, indem er ein Sprichwort anfügte, wonach man sich selber in den Kopf oder in den Fuss schiesse, wenn man jemanden ohne Bewilli- gung anstelle; sprich man bringe sich in Schwierigkeiten. Der Beschuldigte erklärte somit, dass es wichtig ist, dass seine Mitarbeiter über eine Arbeitsbewilligung ver- fügen. Gleichzeitig gestand er ein, dass er eigentlich gar nicht wisse, wie diese aussieht oder eingeholt werden muss. Es kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte trotz des Wissens darum, dass eine Bewilligung zur Verübung einer Er- werbstätigkeit vorliegen muss, sich nie darum bemüht und gekümmert hat. Der Be- schuldigte unterlag auch keinem Sachverhaltsirrtum, sondern unterliess es, sich über die Möglichkeiten bzw. die Einschränkungen beim Einsatz von Ausländern zu erkundigen, obwohl er um die entsprechende Bewilligungspflicht wusste. Wer von der Bewilligungspflicht weiss und sich wie der Beschuldigte verhält nimmt in Kauf, dass keine Arbeitsbewilligung vorhanden ist. Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ und von E.________ ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG, begangen bzw. festgestellt am 19. Januar 2016 in A.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven 18 Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sankti- onen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Widerhandlungen gegen das Ausländer- gesetz durch Beschäftigen von B.________ und E.________ ohne Bewilligung schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Hand- lungen, für welche jeweils gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder neue Recht milder ist. Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser weg- kommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen im Ergebnis gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwen- den ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 16. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 286, S. 23 der Urteilsbe- gründung). Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ und E.________ ohne Bewilligung, begangen bzw. festgestellt am 19. Januar 2016 in A.________, schuldig gemacht. Das Beschäfti- gen von Ausländern ohne Bewilligung wird nach Art. 117 Abs. 1 AuG mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Dabei beschäftigte der Beschul- digte E.________ während zwei Monaten und B.________ während vier Stunden, weshalb für das Beschäftigen von E.________ die Einsatzstrafe zu bestimmen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB wegen Beschäftigen von B.________ an- gemessen zu erhöhen ist. 17. Einsatzstrafe: Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäfti- gen von E.________ ohne Bewilligung Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS-Richtlinien), welche für das Beschäftigen eines Ausländers bis zu drei Monaten, der in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit be- rechtigt ist, eine Strafe von 60 bis 90 Strafeinheiten vorsehen. Dies entspricht so- wohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 29) als auch der zur Bege- hungszeit geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 29). Der Beschuldigte beschäftigte E.________ während zwei Monaten im Restaurant F.________. Zur Art und Weise der Begehung ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte weder vor noch während der Anstellungsdauer um das Vorhandensein einer Arbeitsbewilligung kümmerte. Er liess sich Ausweise und Zeugnisse zeigen, womit er sich zufrieden gab, ohne zu überprüfen, ob es sich dabei um die notwen- dige Arbeitsbewilligung handelt. 19 Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich leicht verschulden- svermindernd aus. Besondere Beweggründe für das Verhalten des Beschuldigten lassen sich nicht ausmachen. Der Beschuldigte hätte seiner Pflicht als Arbeitgeber nachkommen und sich um die notwenigen Bewilligungen kümmern müssen. Dies wäre ihm trotz mangelnder Sprachkenntnisse ohne weiteres möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs vorliegend bei einer Beschäftigungsdauer von zwei Monaten im oberen Drittel anzusiedeln. Die Kammer geht konkret von einer Einsatzstrafe von 80 Strafeinheiten aus. 18. Asperation: Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ ohne Bewilligung Betreffend B.________ liegt ebenfalls eine Beschäftigung von unter drei Monaten vor, weshalb auch hier gemäss den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 bis 90 Tagessätzen vorgesehen ist (S. 29 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend beschäftigte der Beschuldigte B.________ während vier Stunden, ohne dass dieser im Besitz einer Arbeitsbewilligung gewesen ist. Der Beschuldigte war weder darum bemüht das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung zu überprüfen, noch hat er sich um das Einholen einer solchen gekümmert. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Es ging ihm einzig darum, Mitarbeiter für sein Restaurant zu finden und diese für sich arbeiten zu lassen. Dabei bezahlte er B.________ keinen Lohn. Insgesamt geht die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und sub- jektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden aus. Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Asperiert sind 10 Strafeinheiten anzurechnen, womit insgesamt eine Strafe von 90 Strafein- heiten resultiert. 19. Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern in O.________ in P.________ auf (pag. 374). Die Familienverhältnisse seien gut ge- wesen. In P.________ sei er zweimal verheiratet gewesen. Aus diesen Ehen wür- den die Kinder Q.________ (geb. .________) und R.________ (geb. .________) stammen. Die beiden Kinder würden in der Schweiz bei seiner Ehefrau S.________ leben, von welcher der Beschuldigte seit dem 1. Mai 2014 freiwillig ge- trennt lebe (pag. 375). Aus der Ehe mit S.________, mit welcher er seit dem 30. April 2007 verheiratet sei, sei die Tochter T.________ entsprungen. Seit kurzem lebe er wieder mit seiner Ehefrau in U.________ an der .________ (Strasse) zu- sammen. Dies wegen eines Hirntumors, welchen S.________ zum dritten Mal ope- rieren lassen müsse (pag. 375). In der Schweiz sei der Beschuldigte Koch und Wirt. Zurzeit arbeite er im L.________(Restaurant) in A.________. Das Geschäft gehöre seiner Ehefrau S.________ (pag. 375). Aus dem Leumundsbericht vom 18. April 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte mit einem Pensum von 50% im L.________(Restaurant) ar- beite. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er 20 drei Stunden arbeite (pag. 399, Z. 41). Auf Frage, ob er drei Stunden pro Tag oder pro Woche arbeite, ergänzte er, dass dies sehr verschieden sei. Manchmal sei es etwas mehr. Normalerweise seien es drei Stunden (pag. 400, Z. 2). Bezüglich sei- ner Finanzen geht aus dem Leumundsbericht hervor, dass er gemäss eigenen An- gaben zurzeit einen Lohn von CHF 1‘800.00 (Netto) pro Monat erhalte. Andere Einkünfte habe er keine. Auf sein Einkommen angesprochen, fragte der Beschul- digte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wie er denn etwas ver- dienen solle. Seit der Anklage funktioniere nichts mehr. Wegen der Kontrolle kä- men die Leute nicht mehr (pag. 400, Z. 37-38). Auf erneutes Nachfragen hin, sagte er schliesslich, dass er nichts verdiene (pag. 401, Z. 5). Dem Betreibungsregister- auszug sind Verlustscheine in der Höhe von CHF 125‘211.10 zu entnehmen (pag. 389). Gemäss seinen eigenen Angaben im Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse belaufen sich die Schulden auf CHF 65‘000.00 (pag. 379). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen besonderen Be- merkungen Anlass und sind neutral zu werten. Der Beschuldigte ist im Jahr 2010 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden, wobei es sich hierbei jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen handelt (pag. 373). Ferner ist dem Strafregisterauszug eine laufende Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung und Betrug zu entnehmen (pag. 373). Die Vorstrafen und die laufende Strafuntersuchung wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte gab die Tätigkeit von E.________ und die Anwesenheit von B.________ zu, betonte aber sogleich, dass es sich lediglich um eine Probezeit gehandelt hat. Trotz des Wissens um die Bewil- ligungspflicht hat er das Vorliegen einer Bewilligung nie überprüft resp. sich selbst um das Einholen einer solchen Bewilligung gekümmert, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vorliegend kann auch nicht von Reue oder Ein- sicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung an, dass er aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nach wie vor kei- ne Kenntnisse davon hat. Weiter ist auch von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche allesamt neutral zu werten sind, erachtet die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensan- gemessen. 20. Konkrete Strafe und bedingter Strafvollzug Vorliegend gelangt in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht und damit Art. 34 aStGB zur Anwendung. Demnach ist bei einer Strafe von bis zu 360 Tagessätzen primär auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Es ist auf die bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei wird die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgelegt. 21 Für die Grundlagen zum bedingten Strafvollzug kann vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 287, S. 24 der Urteilsbegrün- dung). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Zudem geben die persönlichen Verhältnisse zu keinen Bemerkungen Anlass. Zwar hat sich der Beschuldigte, welcher im Gastgewerbe tätig ist, bis heute nicht mit den hiesigen Gepflogenheiten rund um Bewilligungen auseinandergesetzt. Weiter sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wenig durchschaubar. Eine un- günstige Prognose liegt damit jedoch nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des vollbedingten Vollzugs somit gegeben sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldig- ten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese belaufen sich auf Gebühren im Umfang von CHF 2‘200.00 und auf Auslagen in der Höhe von CHF 900.60. Darin enthalten sind auch die Übersetzerkosten des Beschuldigten im Umfang von CHF 549.20. In Anwendung von Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO werden diese Kosten von den Auslagen abgezogen, womit sich die Auslagen auf CHF 351.40 belaufen. Somit sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfah- renskosten im Umfang von CHF 2‘551.40 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 22 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ ohne Bewilligung, begangen bzw. festgestellt am 19. Januar 2016 in A.________ 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von E.________ ohne Bewilligung, begangen bzw. festgestellt am 19. Januar 2016 in A.________; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34, 42, 44, 47, 49 aStGB Art. 11 Abs. 2, 91 Abs. 1, 117 Abs. 1 AuG Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2‘700.00 der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘551.40; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - Dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - Der Generalstaatsanwaltschaft 2. Mitzuteilen: - Der Vorinstanz - Der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) 23 - Dem Staatssekretariat für Migration (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 3. Mai 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Mai 2018) Die Präsidentin (i.V.): Obergerichtssuppleantin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24