Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. 5. Die Entschädigung bzw. das amtliche Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss bestimmt. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, innert 14 Tagen seine Kostennote einzureichen.