Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht unterliegt (9/10), wird das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, gutgeheissen. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von total CHF 1‘000.00 werden im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 100.00, durch den Kanton Bern getragen.