2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens vor der POM von CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. 3. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht obsiegt (1/10), wird das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.