32. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von CHF 1‘000.00, sind im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers (1/10), ausmachend CHF 100.00, durch den Kanton Bern zu tragen. Im Umfang seines Unterliegens (9/10), ausmachend CHF 900.00, sind die Verfahrenskosten vorläufig ebenfalls durch den Kanton Bern zu tragen; dies jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: