Im Umfang seines Obsiegens (1/10), ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Behandlung dieses Gesuchs sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 30. Die Entschädigung des Rechtsvertreters bzw. dessen amtliches Honorar im oberinstanzlichen Verfahren ist später mit separatem Beschluss festzusetzen (nach Einholen der Kostennote von Rechtsanwalt B.________). VI.