29. Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug, verfügt über kein Einkommen und ist mittellos. Seine Rechtsbegehren können mit Blick auf die obigen Ausführungen sowie die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 9. Mai 2017 nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer ist auch im oberinstanzlichen Verfahren – im Umfang seines Unterliegens (9/10) – das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.