28. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens als zu 9/10 unterliegend geltende Beschwerdeführer ersucht um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses ist zu gewähren, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Betroffenen auch ein amtlicher Anwalt 10 beigeordnet werden, wenn es die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).