= CHF 3‘468.40, Auslagen CHF 59.35 und 8% Mehrwertsteuer CHF 282.20), wobei der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens im Verfahren vor der POM gegenüber dem Kanton Bern vollumfänglich rückzahlungspflichtig und gegenüber seinem amtlichen Rechtsvertreter im Umfang der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 488.55, vollumfänglich nachzahlungspflichtig ist. Der Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Verfahren ist angesichts der Tatsache, dass es einzig einen formalen Nebenpunkt (Entschädigung Rechtsvertreter) betrifft, auf 1/10 festzusetzen. V.