Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Zeitaufwand von rund 15 Stunden erscheint – mit Blick auf die vorhandenen Fall- und Aktenkenntnisse – zwar eher hoch, liegt jedoch noch in der Bandbreite des gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu entschädigenden angemessenen Aufwands.