- Posten vom 28. August 2017: Das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an die JVA Solothurn betrifft die Annullierung des genehmigten Ausgangs durch die JVA Solothurn. Dies betrifft zwar nicht direkt den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; allerdings erscheint mit Blick auf die gesamten Fallumstände eine Kürzung um diese 30 Minuten kaum gerechtfertigt und zudem kleinlich (pag. 35).