Das Protokoll ist insofern von Relevanz, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren offenbar auch vor die Wahl gestellt wurde, in der JVA Solothurn zu verbleiben. Dass sein Rechtsvertreter Berichte über das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Therapieerfolge einholt, ist daher nachvollziehbar und zu entschädigen. - Posten vom 26. Juli 2017: Dabei handelt es sich um ein Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an seinen Klienten (pag. 35). Weitere Informationen hierzu sind nicht ersichtlich, solche dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Korrespondenz ist zu entschädigen.