26. Parteieingaben müssen eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründungspflicht werden praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Aus der Beschwerde ist ohne weiteres ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.________ die Kürzung seiner Kostennote vom 1. September 2017 beanstandet. Aus seinen Eingaben geht genügend klar hervor, dass er die Überprüfung der Kürzung einer Kostennote bzw. der vorinstanzlichen Begründung dazu verlangt.