Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 21. November 2017 aus, eine Kürzung der genannten Posten sei willkürlich, da die Vorinstanz nicht wisse, in welchem Zusammenhang die Korrespondenz stehe. Auch die weitere Kürzung um 3,5 Stunden sei willkürlich (pag. 101).