39 Akten POM). Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid angefochten, in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2017 jedoch nicht weiter begründet; die Vorinstanz beantragt deshalb, auf das Rechtsbegehren sei infolge unzureichender Begründung nicht einzutreten (pag. 49 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hingegen die Abweisung, da das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar angemessen sei (pag. 65). Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 21. November 2017 aus, eine Kürzung der genannten Posten sei willkürlich, da die Vorinstanz nicht wisse, in welchem Zusammenhang die Korrespondenz stehe.