Kommt hinzu, dass sich der Leiter BeoT, wie oben dargelegt, offenbar nicht gegen einen frühzeitigen Übertritt in den offenen Bereich gestellt hat und dies zum heutigen Zeitpunkt auch die behandelnden Therapeuten nicht tun. Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem neu eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten bzw. möglichen Vollzugslockerungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und für die Frage der Eignung der JVA SJ nicht von Relevanz.