8 deren Eignung. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer insofern wie alle anderen Bewohner der JVA SJ behandelt wird, als auch er den geltenden Bestimmungen über den Aufenthalt auf der BeoT untersteht, lässt keine Rückschlüsse auf eine allfällige Voreingenommenheit der Mitarbeiter der JVA SJ zu. Kommt hinzu, dass sich der Leiter BeoT, wie oben dargelegt, offenbar nicht gegen einen frühzeitigen Übertritt in den offenen Bereich gestellt hat und dies zum heutigen Zeitpunkt auch die behandelnden Therapeuten nicht tun.