Am heute zu ziehenden Schluss, dass die JVA SJ – entgegen anfänglicher Bedenken der Kammer im Beschluss vom 9. Mai 2017 – für die Behandlung des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet erscheint, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass er über die in seiner Beschwerde erwähnte Stellungnahme der JVA SJ nicht informiert wurde, ist auf die BVD und nicht auf die JVA SJ zurückzuführen und hat daher keinen Einfluss auf die Frage nach