Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Vollzugslockerungen auf einen Entscheid der BVD zurückzuführen ist und nicht auf Empfehlungen der Therapeuten der JVA SJ. Dies räumt denn auch der Beschwerdeführer ein, wenn er ausführt, dass ihm in Solothurn die begleiteten Ausgänge (erst) auf Intervention der BVD hin verweigert wurden. Aus diesem Umstand kann daher nicht abgeleitet werden, dass die JVA SJ zur Behandlung des Beschwerdeführers schlechterdings ungeeignet wäre.