Dabei handelt es sich jedoch um eine (rechtliche) Frage, welche nicht durch die Psychotherapeuten zu beurteilen ist. Relevant ist, dass auch die Psychotherapeuten die Durchführung eines offenen Vollzugsregimes als vertretbar erachten und sich mithin aus ihren Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie dem Beschwerdeführer voreingenommen entgegentreten würden (pag. 140). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Vollzugslockerungen auf einen Entscheid der BVD zurückzuführen ist und nicht auf Empfehlungen der Therapeuten der JVA SJ.