Nichts anderes ergibt sich aus dem neusten Verlaufsbericht vom 28. November 2017. Darin halten die Soziotherapeuten fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für den Übertritt in eine offene Abteilung erfülle (pag. 133). Zwar weisen die Psychotherapeuten – wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – auf eine mögliche Fluchtgefahr hin. Dabei handelt es sich jedoch um eine (rechtliche) Frage, welche nicht durch die Psychotherapeuten zu beurteilen ist.