Schliesslich enthalten die Vollzugsakten auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer unangemessen entgegengetreten worden wäre. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die BVD vom 1. Oktober 2017, dass sich die JVA SJ bzw. der Leiter BeoT nicht gegen einen (frühzeitigen) Übertritt des Beschwerdeführers in den offenen Bereich stellt (pag. 1691 amtliche Akten BVD). Die tatsächlichen Verhältnisse und Gegebenheiten lassen die JVA SJ für die Behandlung des Beschwerdeführers als geeignet erscheinen.