Auch die tatsächlichen Gegebenheiten rund um den Eintritt bzw. den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der JVA SJ stützen den Schluss, dass die Einrichtung für die Weiterführung der Massnahme durchaus geeignet ist. Aus einer Aktennotiz vom 21. Juli 2017 ergibt sich, dass die Eintrittsphase des Beschwerdeführers in die JVA SJ gut verlaufen sei. Zwar habe sich der Beschwerdeführer anfangs etwas überheblich gezeigt. Als ihm aber habe versichert werden können, dass das Team BeoT ihm gegenüber unvoreingenommen auftreten werde, habe sich sein Verhalten gebessert (pag. 1648 Akten BVD). Dies zeigt, dass es dem für den Beschwer-