Die BVD haben sich von der JVA SJ bestätigen lassen, dass sie zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit sind und sich diesem gegenüber unvoreingenommen verhalten werden. Die JVA SJ hat zudem bestätigt, dass sie an die bereits erfolgten Therapieerfolge anknüpfen werde (pag. 1563 amtliche Akten BVD). Nach Ansicht der Kammer wären durchaus weitere Prüfungshandlungen der BVD denkbar gewesen. Insbesondere hätten beispielsweise konkret die zur Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen Therapeuten zu einer Stellungnahme aufgefordert werden können. Zu Recht wird vom Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass die Zusage offenbar bereits vorgängig mündlich erfolgt ist (pag. 1560 amtliche