[…] Gerade diese absolut geäusserte Ablehnung durch die MSTJ, welche wie erwähnt auch öffentlich angebracht wurden, dürfte dazu geführt haben, dass die MSTJ in concreto für eine unvoreingenommene Behandlung des Beschwerdeführers zur Zeit wohl keine gute Option (mehr) darstellt. Ob diese Einschätzung trotz der in der Zwischenzeit erzielten Therapiefortschritte des Beschwerdeführers weiterhin zutreffend ist, muss von den Vollzugsorganen unbedingt nochmals eingehend geprüft und geklärt werden.