6 rungshaltung die Aufnahme eines Therapiebedürftigen trotz entsprechendem Ge- richts- bzw. Direktionsbeschluss verhindert werden könnte, was insbesondere mit Blick auf die ohnehin begrenzte Anzahl an Therapieplätzen als stossend erscheinen würde. Konkret hat die 1. Strafkammer Folgendes festgehalten (Hervorhebung durch Kammer):