24. Zu Recht wird von den Parteien darauf hingewiesen, dass das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss vom 9. Mai 2017 gewisse Zweifel an der Eignung der JVA SJ als Therapieeinrichtung für den Beschwerdeführer geäussert hat. Damit wurde der JVA SJ die Eignung jedoch nicht gänzlich abgesprochen, sondern von weiteren Abklärungen und Überprüfungen abhängig gemacht. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass aufgrund einer öffentlich kommunizierten Weige-