Daraus würde sich jedoch ergeben, dass die Therapeuten der JVA SJ nicht voreingenommen seien. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen bzw. Rügen, dass ihm das Schreiben der JVA SJ vom 22. Mai 2017 nicht zugestellt worden sei, dass keine konkreten Vollzugspläne bestehen würden und dass keine zeitliche Anpassung des Aufenthalts in der BeoT stattgefunden habe, würden nicht zu begründen vermögen, dass die JVA SJ für die Behandlung des Beschwerdeführers ungeeignet sei (pag. 63 ff.).