23. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, die BVD und die POM hätten ausführlich dargelegt, warum die JVA SJ als Vollzugsinstitution geeignet und unvoreingenommen sei; auf die entsprechenden Ausführungen könne verwiesen werden. Das neue forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2017 sei für die Beurteilung der Eignung der JVA SJ irrelevant. Daraus würde sich jedoch ergeben, dass die Therapeuten der JVA SJ nicht voreingenommen seien.