Mit seinen abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die JVA SJ verwehre dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen, was als reine Schikane zu werten sei und deshalb belege, dass die JVA SJ als Vollzugsort nicht geeignet sei. Im Therapieverlaufsbericht werde erneut eine bestehende Fluchtgefahr aufgeführt. Der Beschwerdeführer werde präventiv weggesperrt (pag. 153 ff.).