Weiter wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass weitere Entscheide über Vollzugslockerungen von einem Gutachten abhängig gemacht würden, da diese Vorgehensweise zu weiteren zeitlichen Verzögerungen führe. So habe beispielsweise der bereits bewilligte Ausgang vom 5. Juli 2017 nicht stattgefunden und die JVA Solothurn habe trotz entsprechender Aufforderung keine anfechtbare Verfügung erlassen (pag. 9).