7 und 103). Weiter habe nie ein Vernetzungsgespräch zwischen der JVA Solothurn und der JVA SJ stattgefunden, obwohl ein solches durch die JVA Solothurn angeregt worden sei. Auch sei von einer zeitlichen Anpassung in der Verfügung der BVD nicht die Rede, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer wiederum sechs Monate auf der BeoT zu verbleiben habe (pag. 7). Dass auch die BVD an der Eignung der JVA SJ zweifle, zeige sich auch darin, dass diese dem Beschwerdeführer noch am 22. Mai 2017 offeriert habe, den offenen Vollzug in der JVA Solothurn weiterzuführen (pag. 9).