5 lich habe die JVA SJ bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2017 ausgeführt, dass man einer Einweisung des Beschwerdeführers mit der nötigen Professionalität begegnen werde. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis zugestellt worden. Dieser plötzliche Haltungswechsel der JVA SJ sei nicht weiter geprüft worden, so beispielsweise indem konkrete Vorgaben verlangt oder Abklärungen getätigt worden seien (pag. 7 und 103).