22. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, das Obergericht des Kantons Bern habe in seinem Beschluss vom 9. Mai 2017 festgehalten, dass diese Einrichtung aufgrund der öffentlichen Äusserungen des Anstaltsdirektors der JVA SJ kaum mehr als geeignet bezeichnet werden könne. Es seien keine geeigneten Vorkehren getroffen worden, um die Eignung der JVA SJ genauer abzuklären. Angeb-