21. Die POM macht in ihrem Entscheid vom 5. September 2017 geltend, dass die BVD infolge des obergerichtlichen Beschlusses mit den darin geäusserten Bedenken an die JVA SJ gelangt sei und diese zur Stellungnahme aufgefordert habe. Die JVA SJ habe daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 ausgeführt, man sehe einer Einweisung des Beschwerdeführers durchwegs gelassen und mit dem professionellen Selbstverständnis entgegen und werde für die Weiterführung der Behandlung unvoreingenommen an die Erkenntnisse aus den früheren Therapien und an die Einschätzungen der Vorbehandler anknüpfen.