20. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 im Beschwerdeverfahren SK 17 12 wies das Obergericht die Vollzugsbehörden an, den Beschwerdeführer spätestens bis zum 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung zu überstellen, andernfalls die Massnahme infolge Nichtverfügbarkeit eines geeigneten Therapieplatzes aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 haben die BVD den Beschwerdeführer per 6. Juli 2017 in die BeoT der JVA SJ eingewiesen (pag. 1607 ff. amtliche Akten BVD).