18. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 30. Juni 2017 beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Rechtsmittelentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung (Devolutiveffekt). Nur der Entscheid der POM ist damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 60). 19. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.