4 17. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Insoweit ist auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 einzutreten. Das Rechtsbegehren, auf welches nicht einzutreten ist, wird im Folgenden dargelegt (vgl. Ziff. 18 hiernach).